Fotodrohnen eröffnen ungeahnte Möglichkeiten bei der Erstellung von atemberaubenden Fotos und Videos. Doch auch die rechtlichen Belange müssen wir stets im Auge behalten. Wir beantworten hier einmal die gängigsten Fragen zum Thema.

 

Ja, die gibt es natürlich. Die Nuzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt. Danach handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern sie nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben werden, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden.
Ja. Bei kommerziellen Einsätzen wie der Erstellung von Luftaufnahmen / Luftbildern durch professionelle Unternehmen wie aero-panorama.de ist eine Aufstiegsgenehmigung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden notwendig.
Das unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland teils drastisch.
In Hessen sind die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel zuständig. Eine Genehmigung kann für 2 Jahre erteilt werden und ist kostenpflichtig. Die Genehmigung gilt für ganz Hessen und für eine Flughöhe bis maximal 100 Meter. aero-panorama.de verfügt über die notwendige Aufstiegsgenehmigung für Hessen.
Eine Freigabe von Luftbilder durch die zuständigen Luftfahrtbehörden sieht die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) nicht mehr vor.
Grundsätzlich kann jeder eine Drohne steuern. Bei Minderjährigen sollte dies aber unter Aufsicht geschehen.
Ja, die gibt es natürlich. 1,5 Km Mindestabstand zu Flughäfen und es gibt auch speziell festgelegte Flugverbotszonen über die man sich ggf. vorher informieren muss. Überflüge über Atomkraftwerke, Unfallstellen oder Menschenansammlungen sind ebenfalls verboten.
Im privaten Bereich ist das in jedem Bundesland anders geregelt. Als Faustregel:…nie außer Sichtweite fliegen und je nach Bundesland nicht höher als 30-100 Meter.
Im kommerziellen Bereich hat man je nach eingesetzter Technik etwas mehr Spielraum was die Reichweite angeht. Jedoch gelten die maximalen Flughöhen je nach Bundesland im privaten wie auch im kommerziellen Bereich. Im kommerziellen Bereich kann man Flüge, die über diese jeweilige Obergrenze hinausgehen gesondert beantragen. Dies ist jedoch mit größeren Kosten verbunden, da die Deutsche Flugsicherung DFS den betreffenden Luftraum für das beantragte Zeitfenster sperrt. Die Kamera-Drohne erhält somit den gleichen Status wie eine Luftverkehrsmaschiene z.B. vom Typ Airbus.
Es ist davon auszugehen, dass beim Überflug in geringer Höher und ggf. noch mit einer Kamera ausgerüsteter Drohnenflug, als eine Beeinträchtigung des Eigentums und der Privatsphäre zu sehen ist, die der Grundbesitzer verbieten kann.
Spezielle Urteile zu dieser Problematik bestehen jedoch derzeit wohl noch nicht.
In jedem Fall sollte jedoch Rücksicht auf die Belange der Anwohner und Nachbarn genommen werden.
Der Führer einer Drohne haftet grundsätzlich für alle Schäden die durch sein Luftfahrtsystem enstehen.
Das kann unter Umständen sehr teuer werden. Eine normale Haftpflichtversicherung haftet hier im Regelfall nicht. Man benötigt hierfür eine spezielle Versicherung, wie sie etwa von Modelflugverbänden angeboten werden. Eine derartige Versicherung ist auch Voraussetzung für die Erteilung einer Aufstiegsgenehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt oder Kassel. Aero-Panorama verfügt selbstverständlich über diese notwendige Absicherung.
Grundsätzlich sind auch die Urheberrechte eines Architekten an seinem Bauwerk juristisch zu beachten.
In diese Rechte wird durch eine Ablichtung auch aus der Bordkamera einer Drohne oder auch eines Hubschraubers eingegriffen. Im privaten Bereich ist das unbedenklich, jedoch sollte man sich im kommerziellen Bereich um die geeigneten Drehgenehmigungen bemühen.
Sind Häuser und Gebäude nur kurz oder zufällig im Bild benötigt man keine besondere Genehmigung.
Bei einer Veröffentlichung (Internet, Printmedien etc.) ist die Sache schon etwas komplizierter. Grundsätzlich gilt: Bilder und Videos aus normaler Perspektive von Gebäuden oder dauerhaft ausgestellten Kunstwerken sind kein Problem. Aus der Luft kann man aber im wahrsten Sinne des Wortes über die Mauer klettern. Das ist dann nach einem Urteil aus dem Jahre 2003 (Az. I ZR 192/00) nicht erlaubt. Im Gesetzestext heißt es wie folgt: „…….Danach gilt bei solchen Bildern die Panoramafreiheit nicht, da diese Teile des Gebäudes zeigen, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind.“
Wer also Luftaufnahmen ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht, riskiert dabei eine teure Abmahnung.
Ohne Zustimmung des jeweiligen Grundstückbesitzers ist davon dringend abzuraten, denn hier drohen Urheberrechtsverletzungen. Daüber hinaus hat der BGH im März 2013 (Az. V ZR 14/1) entschieden, dass ein Grundstücksbesitzer über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Aufnahmen seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheiden kann. Dies gilt sogar dann , wenn der Zugang zu dem Gebiet zu privaten Zwecken gestattet ist.
Wer also mit professionellen Luftaufnahmen Geld verdienen will, muss dabei stets vorher den Grundstücksinhaber um Erlaubnis fragen und sich die Erlaubnis am Besten schriftlich bestätigen lassen.
Grudsätzlich fallen die Urheberrechte an Bildern und Videos demjenigen zu, der die Bilder oder Videos aufgenommen hat, nicht dem Besitzer der Kamera oder dem Auftraggeber. Dies gilt auch bei Foto-/Videodrohnen, bei denen der jeweilige Führer oder ein Kamerabediener die Aufnahmen auslöst.
Vorsicht ist also geboten wenn Unteraufträge an Dritte vergeben werden. Hier muss man eine entsprechende Vereinbarung treffen, welche die Übertragung von Nutzungsrechten an den Fotografien und Filmen zu den jeweils geplanten Zwecken beinhaltet.
Hier gilt ebenfalls das Recht am eigenen Bild der abzubildenen Pernson zu beachten. Sollen die Bilder veröffentlicht oder mit Dritten geteilt werden, braucht man dafür die Einwilligung des Abgebildeten. Allerdings besteht die Erfordernis nur wenn die abgebildete Person auch identifiziert werden kann. Gerade bei Flügen mit Drohnen in einer gewissen Höhe kann es daher sein, dass eine Einwilligung gar nicht notwendig ist.
Das Gesetz macht keine Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Einwilligung. So kann die Einwilligung auch durch ein bestimmtes Verhalten, wie bewusstes posieren vor der Kamera erklärt werden. Bekommt der Abgebildete aber überhaupt nicht mit, dass die Drohne über ihm Bilder oder Videos aufzeichnet, ist die Einwilligung nicht wirksam erteilt. Da man im Streitfall die wirksame Einwilligung nachweisen muss, ist auch hier zu empfehlen, sich eine schriftliche Einwilligung unterzeichnen zu lassen.
In der Rechtssprechung werden bei öffentlichen Versammlungen, Konzerten und anderen Veranstalungen eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht der abgebildeten Personen gemacht, solange die Veranstaltung und nicht einzelne Personen das Hauptmotiv der Bilder / Videos sind.
Bei großen Menschenmassen steigt natürlich unweigerlich das Haftungsrisiko wegen des erhöhten Verletzungspotenzials. Zudem können Bildaufnahmen bei Veranstaltungen durch das Hausrecht des jeweiligen Veranstalters untersagt sein. In jedem Fall ist vorab zu prüfen, ob eine Veranstaltung von abgesicherten Orten aus mit einer Kamera-Drohne sicher zu filmen / fotografieren ist.
Eine spezielle Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für gewerbliche Drohnen-Flüge.
Ohne Einverständnis der abzubildenden Person kann man das grundsätzlich mit „Nein“ beantworten. Hier muss man sogar besonders aufpassen, denn hier kommt man schnell mit dem Strafgesetzbuch in Berührung und das kann sogar in einer Haftstrafe münden. Wir gehen allerdings nicht näher auf dieses Thema ein, da solche Aufnahmen durch aero-panorama.de ausgeschlossen sind.

 

Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt (Hessen) vom 15.08.2012:

Drohnen werden nicht nur im militärischen sondern auch im zivilen Bereich immer häufiger für „Aufklärungsflüge“ genutzt. Gesteuert über Computerprogramme und Funksignale werden sie beispielsweise eingesetzt für Luftaufnahmen von Gebäuden, für Werbespots von Unternehmen oder um abzuklären, ob schwer zugängliche Dächer von Gebäuden Schäden aufweisen und instandgesetzt werden müssen. Auch Universitäten und Hochschulen nutzen die meist durch Elektromotoren angetriebenen Drohnen, beispielsweise für Forschungs- und Vermessungszwecke.

Wie das Regierungspräsidium Darmstadt mitteilt, benötigen Drohnen, im Amtsdeutsch „unbemannte Luftfahrtsysteme“ genannt, eine sog. Aufstiegserlaubnis. Vom Regierungspräsidium Darmstadt wurden allein dieses Jahr bereits 32 Genehmigungen erteilt.

Für Drohnen bis 5 Kilogramm Gesamtgewicht und einer Flughöhe von bis zu 100 Metern kann eine Erlaubnis für Aufstiege im gesamten Land Hessen erteilt werden. Hobbyflieger, die Drohnen bis 5 kg Gesamtgewicht ausschließlich zum Sport- und Freizeitvergnügen nutzen, benötigen keine Aufstiegserlaubnis.

Allgemein ist jedoch zu beachten: Die Drohne darf keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. So dürfen zum Beispiel keine Menschenansammlungen, Einsatzorte der Polizei, militärische Anlagen, Industrieanlagen oder Kraftwerke überflogen werden. Wichtig ist auch, dass die Drohne immer in Sichtweite des Bedieners betrieben wird. Außerdem muss der Datenschutz bei Aufnahmen von Kameradrohnen beachtet werden.

Ist die Drohne schwerer als 5 Kilogramm, fliegt höher als 100 Meter oder wird mit einem Verbrennungsmotor betrieben, muss die Zulassung im Einzelfall geprüft werden. Im kontrollierten Luftraum, wie etwa um den Frankfurter Flughafen, muss die Flugsicherung den Drohnenflug gesondert freigeben. Die Aufstiegserlaubnis ist gebührenpflichtig und wird jeweils auf zwei Jahre befristet.

Pressestelle: Regierungspräsidium Darmstadt
Pressesprecher: Gerhard Müller, Luisenplatz 2, D-64283 Darmstadt
Telefon: 06151 12 5412, Fax: 06151 12 6313
E-Mail: pressestelle@rpda.hessen.de

Quelle: http://www.rp-darmstadt.hessen.de

 

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notebook-647761_1920 Responsives Design bzw. Layout bedeutet, dass die Webseite die unterschiedlichen Anforderungen an Größe und Auflösung der Displays heutiger Ausgabegeräte wie Laptops, Desktop-PCs, Tablets und Smartphones berücksichtigt. Ziel des responsiven (reaktionsfähigen) Designs ist es, dass Websites ihre Darstellung so anpassen, dass sie sich jedem Betrachter so übersichtlich und benutzerfreundlich wie möglich präsentieren. Kriterium für das angepasste Erscheinungsbild sind neben der Größe des Anzeigegerätes beispielsweise auch verfügbare Eingabemethoden (Touchscreen, Maus) oder die Bandbreite der Internetverbindung.

Corporate Design umschreibt ein in sich stimmiges Erscheinungsbild eines Unternehmens. Es ist Teil der Unternehmensidentität (Corporate Identity) und umfasst die gesamte Unternehmenskommunikation von Logo über Geschäftspapiere, Internetauftritt, Bildsprache (z.B: in Fotos und Videos), Fahrzeuggestaltung, Unternehmensbekleidung, Schilder, Verpackungen etc.